1.1. Die Meyer Entsorgung GmbH & Co. KG (im Folgenden: Meyer Entsorgung) ist im Bereich der Entsorgungsdienstleistungen tätig. Dabei stellt sie für ihre Vertragspartner (im Folgenden Auftraggeber) insbesondere Abfallcontainer bereit.
1.2. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen dienen dem Zweck, Unstimmigkeiten im Vorfeld der vertraglichen Beziehungen zu umgehen und einen reibungslosen Geschäftsablauf zu gewährleisten.
1.3. Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn deren Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt wurde. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn die Meyer Entsorgung in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos ausführt.
2.1. Der Vertrag betrifft die Gestellung von Containern zur Aufnahme von Abfällen durch Meyer Entsorgung für den Auftraggeber für die vereinbarte Mietzeit und die Abfuhr des gefüllten Containers zu einer vereinbarten oder von der Meyer Entsorgung bestimmten Abladestelle gegen Entgelt.
2.2. Für die Sammlung der Abfälle stellt die Meyer Entsorgung dem Auftraggeber auf Anforderung Behälter in bestellter Art und Menge im Wege eines Mietverhältnisses zur Verfügung.
2.3. Sofern über die Mietdauer keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird, beträgt diese fünf Werktage.
2.4. Die Behälter zur Aufnahme von Abfällen und alle übrigen für den Zweck dieses Vertrags von der Meyer Entsorgung übergebenen Gegenstände verbleiben im Eigentum der Meyer Entsorgung.
2.5. Die Befüllung der Behälter erfolgt durch den Auftraggeber unter Beachtung aller für die Abfallverwertung bzw. -beseitigung geltenden Vorschriften, insbesondere auch des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG). Andere als die vereinbarten Stoffe dürfen nicht in die Behälter gefüllt werden.
2.6. Der Transport der Abfälle wird unter Einhaltung der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der dazu erlassenen Verordnungen durchgeführt.
2.7. Die Auswahl der anzufahrenden Abladestelle (Deponie, Verbrennungsanlage, Sammelstelle, Sortieranlage oder dergleichen) obliegt der Meyer Entsorgung, es sei denn, der Auftraggeber erteilt Weisungen. In diesem Fall ist für alle aus der Ausführung der Weisung entstehenden Folgen ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Er hat die Meyer Entsorgung insoweit von eventuellen Ansprüchen, auch Ansprüchen Dritter, auf Verlangen unverzüglich freizustellen. Weisungen, die zu einem Verstoß gegen rechtliche Vorschriften, insbesondere gegen abfallrechtliche Regelungen, führen würden, braucht die Meyer Entsorgung nicht zu befolgen.
2.8. Die Meyer Entsorgung ist berechtigt, soweit nicht etwas anderes in Textform vereinbart ist, sich den Inhalt des Containers anzueignen und darüber zu verfügen.
2.9. Angaben der Meyer Entsorgung über Volumen, Abmessungen und Tragfähigkeit des Containers sind nur Näherungswerte. Aus nicht wesentlichen Abweichungen kann der Auftraggeber keine Preisminderung oder sonstige Ansprüche herleiten.
3.1. Der Auftraggeber bestellt die benötigte Leistung zu den vereinbarten Konditionen und Bedingungen. Mit der Bestellung erklärt der Auftraggeber verbindlich, diese AGB und deren Geltung zu akzeptieren. Der Vertrag kommt durch Annahme der Bestellung, spätestens aber durch Anlieferung des Containers zustande.
3.2. Die Mietzeit für den Container beginnt mit dem Tag der Anlieferung beim Auftraggeber und endet mit dem Tag der Abholung beim Auftraggeber.
4.1. Angaben zu Datum und Uhrzeit der Aufstellung oder Abholung des Containers sind für die Meyer Entsorgung unverbindlich, soweit nicht eine konkrete Aufstellungs- oder Abholungszeit von Meyer Entsorgung in Textform bestätigt oder eine verbindliche Aufstellungs- und Abholungszeit individualvertraglich vereinbart wird.
4.2. Es liegt in der Verantwortung des Auftraggebers, einen geeigneten Aufstellplatz für den Container und die notwendigen und geeigneten Zufahrtswege bereitzustellen. Die Zufahrt und der Aufstellplatz müssen zum Befahren mit dem für die Auftragserfüllung erforderlichen Kraftfahrzeug geeignet sein. Nicht geeignet sind insbesondere nicht befestigte Zufahrtswege und Aufstellplätze, die nicht in geeigneter Weise für das Befahren bzw. Aufstellen präpariert worden sind.
4.3. Die Meyer Entsorgung haftet nicht für Schäden, die am Zufahrtsweg und am Aufstellplatz entstehen, es sei denn, es handelt sich um einen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtenverstoß der Meyer Entsorgung oder einer ihrer gesetzlichen Vertreter bzw. Erfüllungsgehilfen. Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die am Transportfahrzeug oder am Container aufgrund der Ungeeignetheit der Zufahrtswege entstehen.
5.1. Der Container darf nur bis zur Höhe der Oberkante der Containerwände und nur im Rahmen des zulässigen Höchstgewichtes beladen werden. Für Schäden, die durch unsachgemäße Beladung oder Überladung entstehen, haftet der Auftraggeber. Ebenfalls hat der Auftraggeber die Kosten für eine vergebliche Anfahrt zu tragen, wenn der Container nicht abtransportiert werden kann. Als Nachweis einer Überfüllung gilt die Dokumentation des von Meyer Entsorgung beauftragten Entsorgungsunternehmens unter Angabe der Abfallschlüsselnummer (AVV) oder eine bildliche Dokumentation oder der Wiegeschein.
5.2. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass der Behälter nicht durch lose oder fest angebrachte Gegenstände oder sonst wie verändert wird, die Beladung sachgerecht und gleichmäßig erfolgt und eine wesentliche Verlagerung der Ladung beim Transport ausbleibt. Der Behälter ist während der gesamten Standzeit bis zur tatsächlichen Übernahme abzudecken und vor Veränderung und Entwendung jederzeit zu schützen. Dem Auftraggeber obliegt für die Dauer der Containergestellung die allgemeine Verkehrssicherungspflicht. Insbesondere ist der Auftraggeber verpflichtet, die erforderliche Sicherung des Containers, z. B. durch Beleuchtung oder Absperrung, zu gewährleisten. Für eine Verletzung dieser Pflicht haftet allein der Auftraggeber.
5.3. Sollte der Auftraggeber den Container auf öffentlichen Verkehrsflächen abstellen, ist er verpflichtet, diesen in einer den Anforderungen des § 32 StVO entsprechenden Weise kenntlich zu machen und, soweit dies erforderlich ist, alle behördlichen Genehmigungen einzuholen. Für die Nichtbefolgung einzelner rechtlicher Verpflichtungen ist allein der Auftraggeber verantwortlich. Er hat die Meyer Entsorgung im Einzelfall von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen.
5.4. In den Container dürfen nur die bei Auftragserteilung genannten Abfallarten eingefüllt werden. Werden die Behälter mit anderen als den vereinbarten Abfällen befüllt, so ist die Meyer Entsorgung berechtigt, die Entgegennahme dieser Stoffe zu verweigern oder sie bis zur Klärung der weiteren Vorgehensweise zwischenzulagern oder sie in eine andere als die vorgesehene Entsorgungsanlage zu verbringen. Für die dadurch entstandenen Kosten haftet allein der Auftraggeber. Gleiches gilt, wenn die Entsorgungsanlage die Annahme der Abfälle verweigert, da diese nicht die vereinbarten Voraussetzungen erfüllen.
5.5. Der Auftraggeber ist auf Verlangen der Meyer Entsorgung verpflichtet, die in den Container eingefüllten Abfälle nach dem geltenden Abfallschlüssel zu deklarieren. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung innerhalb einer Frist von 24 Stunden nach entsprechender Aufforderung durch die Meyer Entsorgung nicht nach, ist die Meyer Entsorgung berechtigt, die notwendigen Feststellungen durch einen Sachverständigen treffen zu lassen. Die hierdurch entstandenen Kosten hat der Auftraggeber zu tragen. Als Nachweis einer Falschbefüllung gilt die Dokumentation des von Meyer Entsorgung beauftragten Entsorgungsunternehmens unter Angabe der Abfallschlüsselnummer (AVV) oder eine bildliche Dokumentation.
5.6. Ist ein Dritter Erzeuger oder Besitzer der Abfälle (Abfallbesitzer), so hat der Auftraggeber seine Rechtsbeziehung zu dem Abfallbesitzer nach Maßgabe der relevanten Gesetze und Verordnungen auszugestalten, insbesondere soweit es sich um Pflichten im Hinblick auf die Abfalldeklaration, die Einhaltung gültiger Gesetze und Verordnungen und Pflichten hinsichtlich der konkreten Leistung handelt. Für etwaige Schäden haftet der Auftraggeber gegenüber Meyer Entsorgung, als sei er selbst Abfallbesitzer.
5.7. Nur beim Vorliegen einer schriftlichen Einwilligung von Meyer Entsorgung dürfen die gemäß gesetzlicher Regelung, insbesondere die nach § 48 KrWG in Verbindung mit den jeweils gültigen Verordnungen als gefährlich definierten Abfälle, in den Container eingefüllt werden. Das Einwilligungserfordernis gilt ebenfalls für die in § 2 Abs. 2 KrWG aufgeführten Stoffe.
5.8. Soweit für die Entsorgung von gefährlichen Abfällen im Sinne des § 48 KrWG in Verbindung mit der erlassenen Rechtsverordnung Entsorgungsnachweise und Begleitscheine gemäß der Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen erforderlich sind, ist der Auftraggeber verpflichtet, der Meyer Entsorgung diese vor Beginn der Entsorgung bzw. dem Transport zur Verfügung zu stellen.
5.9. Der Auftraggeber oder ein von ihm bevollmächtigter Vertreter soll bei der Gestellung und Abholung der Container vor Ort sein, um auftragsrelevante Dokumente übergeben bzw. unterzeichnen zu können.
6.1. Die bereitgestellten Behälter werden durch den Auftraggeber nur zu dem vereinbarten Zweck verwendet. Für sämtliche an den Behältern auftretenden Schäden oder bei Verlust derselben haftet der Auftraggeber für den dadurch entstandenen Schaden, soweit er nicht alle erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen hat. Durch Beschädigungen erforderlich werdende Umladungen gehen zulasten des Auftraggebers. Hierdurch entstandene Kosten hat der Auftraggeber zu tragen.
6.2. Meyer Entsorgung ist jederzeit berechtigt, die bereitgestellten Behälter gegen andere gleichartige auszutauschen.
Die Haftung der Meyer Entsorgung ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Verletzung der Meyer Entsorgung oder der vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung eines Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreters der Meyer Entsorgung beruhen. Für weitere Schäden haftet Meyer Entsorgung nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung durch Meyer Entsorgung oder ihre Erfüllungsgehilfen bzw. gesetzlichen Vertreter. Darüber hinaus haftet Meyer Entsorgung für alle Schäden, die auf der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten beruhen. Soweit die Haftung der Meyer Entsorgung durch diese Bedingungen eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für Schadensersatzansprüche gegen das Personal der Meyer Entsorgung oder beauftragter Dritter.
8.1. Das vereinbarte Entgelt umfasst, soweit es nicht anders in Textform vereinbart wurde, die Bereitstellung, die Abholung des Containers und das Verbringen des Containers zum Bestimmungsort.
8.2. Für vom Auftraggeber zu vertretende vergebliche An- und Abfahrten bei der Bereitstellung oder Abholung des Containers kann Meyer Entsorgung einen pauschalen Schadensersatz von 150 € je Fehlfahrt verlangen. Es bleibt dem Auftraggeber unbenommen nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist.
8.3. Weitere, nicht durch die Meyer Entsorgung zu verantwortende Gebühren und Kosten, die durch den Auftraggeber verursacht werden, wie z. B. Deponiegebühren, Sortierkosten, behördliche Gebühren und ähnliches, sind in dem vereinbarten Entgelt nicht enthalten und werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt.
8.4. Der vereinbarte Pauschalpreis umfasst keine Gebühren für behördliche Genehmigungen oder Kosten für Leistungen Dritter. Diese Kosten werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt, soweit sie bei Meyer Entsorgung anfallen.
8.5. Die vereinbarten Entgelte verstehen sich als Nettopreise. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet.
8.6. Für den Fall, dass der Auftraggeber den Container nicht nach Ablauf der Mietzeit zur Abholung an einem geeigneten Standort bereitstellt, ist Meyer Entsorgung berechtigt, für jeden weiteren Kalendertag bis zur Rückgabe des Containers einen Betrag von 250 € in Rechnung zu stellen. Es bleibt dem Auftraggeber unbenommen, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
9.1. Rechnungen von Meyer Entsorgung sind, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, sofort ohne Abzug zu zahlen.
9.2. Die Aufrechnung gegen fällige Forderungen der Meyer Entsorgung ist für den Auftraggeber nur zulässig, soweit es sich um unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen handelt.
9.3. Ist der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, ist er zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
10.1. Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort für Ansprüche aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag Osnabrück.
10.2. Sofern es sich beim Auftraggeber um einen Unternehmer handelt, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des Internationalen Privatrechts.
Elbestraße 109
49090 Osnabrück
Telefon: +49 (0) 541 58488-0
info@meyer-entsorgung.de
Hannoversche Straße 80
49084 Osnabrück
Telefon: +49 (0) 541 58488-0
Montag bis Freitag
von 08:00 – 17:00 Uhr
© 02/2025 Meyer Entsorgung GmbH & Co. KG
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